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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0191 E 21. Jänner 2009 RS 1Stammrechtssatz
Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjeniger Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. dazu aus der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 4 ASVG grundlegend das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Zl. 82/08/0021, VwSlg 11241 A/1983).Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjeniger Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben vergleiche dazu aus der Rechtsprechung zu Paragraph 67, Absatz 4, ASVG grundlegend das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Zl. 82/08/0021, VwSlg 11241 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080039.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013