Index
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörden gemäß § 59 AVG, die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheidspruch anzuführen, davon aus, dass die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit stehe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitige (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 211 und 212, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Anführung einer falschen Rechtsgrundlage einen Begründungsmangel darstelle, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 213) (hier: Die Untersagung des Betriebs der Einrichtung unter verfehlter Berufung auf die nicht mehr anzuwendende Rechtslage stellt dann keine Rechtsverletzung des BF dar, wenn der erteile Auftrag auf der Grundlage der Feststellungen der bel. B. auch nach der nunmehr anwendbaren Rechtslage gedeckt ist)Der Verwaltungsgerichtshof geht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörden gemäß Paragraph 59, AVG, die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheidspruch anzuführen, davon aus, dass die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit stehe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitige vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 59, AVG E 211 und 212, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Anführung einer falschen Rechtsgrundlage einen Begründungsmangel darstelle, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 59, AVG E 213) (hier: Die Untersagung des Betriebs der Einrichtung unter verfehlter Berufung auf die nicht mehr anzuwendende Rechtslage stellt dann keine Rechtsverletzung des BF dar, wenn der erteile Auftrag auf der Grundlage der Feststellungen der bel. B. auch nach der nunmehr anwendbaren Rechtslage gedeckt ist)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100172.X03Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009