RS Vwgh 2009/9/9 2006/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §18a idF 2003/009;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörden gemäß § 59 AVG, die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheidspruch anzuführen, davon aus, dass die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit stehe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitige (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 211 und 212, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Anführung einer falschen Rechtsgrundlage einen Begründungsmangel darstelle, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 213) (hier: Die Untersagung des Betriebs der Einrichtung unter verfehlter Berufung auf die nicht mehr anzuwendende Rechtslage stellt dann keine Rechtsverletzung des BF dar, wenn der erteile Auftrag auf der Grundlage der Feststellungen der bel. B. auch nach der nunmehr anwendbaren Rechtslage gedeckt ist)Der Verwaltungsgerichtshof geht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörden gemäß Paragraph 59, AVG, die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Bescheidspruch anzuführen, davon aus, dass die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit stehe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitige vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 59, AVG E 211 und 212, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Anführung einer falschen Rechtsgrundlage einen Begründungsmangel darstelle, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 59, AVG E 213) (hier: Die Untersagung des Betriebs der Einrichtung unter verfehlter Berufung auf die nicht mehr anzuwendende Rechtslage stellt dann keine Rechtsverletzung des BF dar, wenn der erteile Auftrag auf der Grundlage der Feststellungen der bel. B. auch nach der nunmehr anwendbaren Rechtslage gedeckt ist)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100172.X03

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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