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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Verwaltungspolizeiliche Aufträge sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich die Behörde bei ihrer Erlassung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, sofern nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Auftrags vorhanden war und die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0060).Verwaltungspolizeiliche Aufträge sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich die Behörde bei ihrer Erlassung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, sofern nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Auftrags vorhanden war und die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0060).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100172.X02Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009