RS Vwgh 2009/9/9 2006/10/0172

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Verwaltungspolizeiliche Aufträge sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich die Behörde bei ihrer Erlassung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, sofern nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Auftrags vorhanden war und die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0060).Verwaltungspolizeiliche Aufträge sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich die Behörde bei ihrer Erlassung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, sofern nur eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Auftrags vorhanden war und die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0060).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100172.X02

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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