RS Vwgh 2009/9/9 2006/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
beobachten
merken

Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

HeimG Krnt 1996 §18a;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zwar verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen; diese Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall künftig ungeachtet etwaiger Rechtsänderungen die seinerzeit (im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides) geltende Rechtslage anzuwenden wäre. Die Bindungswirkung eines aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erstreckt sich vielmehr nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0002, oder vom 19. Mai 2009, Zl. 2005/10/0163, sowie die Nachweise bei Mayer, B-VG Kommentar4, § 63 VwGG, III.). Die belangte Behörde durfte daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bis dahin in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes außer Acht lassen.Im Falle der Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG zwar verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen; diese Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall künftig ungeachtet etwaiger Rechtsänderungen die seinerzeit (im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides) geltende Rechtslage anzuwenden wäre. Die Bindungswirkung eines aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erstreckt sich vielmehr nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach- und Rechtslage vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0002, oder vom 19. Mai 2009, Zl. 2005/10/0163, sowie die Nachweise bei Mayer, B-VG Kommentar4, Paragraph 63, VwGG, römisch drei.). Die belangte Behörde durfte daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bis dahin in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes außer Acht lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100172.X01

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten