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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0119 E 21. November 2005 RS 5 (Hier: Sorgepflichten für Kinder über 15 Jahre bewirken eine Reduktion dieses Prozentsatzes um jeweils zwei Prozentpunkte (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB, 3. Aufl., Zr 5c zu § 140))Stammrechtssatz
Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 111 ff).Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein vergleiche etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, Sitzung 111 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100143.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009