RS Vwgh 2009/9/9 2006/10/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §39;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0119 E 21. November 2005 RS 5 (Hier: Sorgepflichten für Kinder über 15 Jahre bewirken eine Reduktion dieses Prozentsatzes um jeweils zwei Prozentpunkte (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB, 3. Aufl., Zr 5c zu § 140))

Stammrechtssatz

Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, S. 111 ff).Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen wird grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen und als "angemessen" 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sein vergleiche etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, Sitzung 111 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100143.X03

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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