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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Der Gesetzeszweck des zweiten Satzes des § 294 Abs. 4 BSVG ist vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 5 BSVG zu verstehen: Nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung werden Änderungen des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, c, d und f BSVG sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden hingegen mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. § 294 Abs. 4 zweiter Satz BSVG soll nun offensichtlich vor dem Hintergrund dieser Bestimmung - und mit Blick auf den Ausgabetag des BGBl. Nr. 105/2004 am 9. August 2004 - durch Schaffung eines Vierteljahreszeitraums zwischen dem Eintritt der Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage und der ihr zugrundeliegenden Bewirtschaftungsverhältnisse einerseits die Wirksamkeit solcher Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse, die sich bereits ab dem nächstfolgenden Monatsersten auf die Beitragsgrundlage auswirken und daher (in der Absicht der Verhinderung des Eintritts der Pflichtversicherung) noch mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 hätten vorgenommen werden können, für die Fortdauer der Ausnahme von Ehegatten von der Krankenversicherungspflicht ausschließen. Andererseits wurde dadurch auch sichergestellt, dass alle Änderungen der Einheitswerte, die auf Sachverhaltsänderungen vor diesem Vierteljahreszeitraum (d.h. bis spätestens 30. Mai 2004) beruhen, gleichbehandelt werden. Es werden daher auch "sonstige Änderungen des Einheitswertes" die auf der Grundlage der Bewirtschaftungsverhältnisse vom 30. Mai 2004 eingetreten sind, noch berücksichtigt, hinsichtlich derer der betreffende Einheitswertbescheid erst nach dem 30. Mai 2004, aber noch im Kalendervierteljahr vor dem 1. Oktober 2004 erlassen wurde; dasselbe gilt für Änderungen, die ab dem nächsten Monatsersten beitragswirksam werden, sofern sie spätestens am 30. Mai 2004 vorgenommen wurden.Der Gesetzeszweck des zweiten Satzes des Paragraph 294, Absatz 4, BSVG ist vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG zu verstehen: Nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, c, d und f BSVG sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden hingegen mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Paragraph 294, Absatz 4, zweiter Satz BSVG soll nun offensichtlich vor dem Hintergrund dieser Bestimmung - und mit Blick auf den Ausgabetag des Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2004, am 9. August 2004 - durch Schaffung eines Vierteljahreszeitraums zwischen dem Eintritt der Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage und der ihr zugrundeliegenden Bewirtschaftungsverhältnisse einerseits die Wirksamkeit solcher Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse, die sich bereits ab dem nächstfolgenden Monatsersten auf die Beitragsgrundlage auswirken und daher (in der Absicht der Verhinderung des Eintritts der Pflichtversicherung) noch mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 hätten vorgenommen werden können, für die Fortdauer der Ausnahme von Ehegatten von der Krankenversicherungspflicht ausschließen. Andererseits wurde dadurch auch sichergestellt, dass alle Änderungen der Einheitswerte, die auf Sachverhaltsänderungen vor diesem Vierteljahreszeitraum (d.h. bis spätestens 30. Mai 2004) beruhen, gleichbehandelt werden. Es werden daher auch "sonstige Änderungen des Einheitswertes" die auf der Grundlage der Bewirtschaftungsverhältnisse vom 30. Mai 2004 eingetreten sind, noch berücksichtigt, hinsichtlich derer der betreffende Einheitswertbescheid erst nach dem 30. Mai 2004, aber noch im Kalendervierteljahr vor dem 1. Oktober 2004 erlassen wurde; dasselbe gilt für Änderungen, die ab dem nächsten Monatsersten beitragswirksam werden, sofern sie spätestens am 30. Mai 2004 vorgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080288.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010