Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §262 Abs3;Rechtssatz
§ 294 Abs. 4 BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 führt ab 1. Oktober 2004 für die Fortdauer der Ausnahme bestimmter betriebsführender Ehegatten aus der Krankenversicherung (bisherige Voraussetzung war gemäß §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG eine schon seit 31. Dezember 1998 (fort)bestehende - seit BGBl. Nr. 142/2000:Paragraph 294, Absatz 4, BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 führt ab 1. Oktober 2004 für die Fortdauer der Ausnahme bestimmter betriebsführender Ehegatten aus der Krankenversicherung (bisherige Voraussetzung war gemäß Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, BSVG eine schon seit 31. Dezember 1998 (fort)bestehende - seit BGBl. Nr. 142/2000:
beitragspflichtige - Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten) eine weitere Voraussetzung ein, nämlich, dass die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteigt. Dafür (nämlich für den Fortbestand der Ausnahme aus der Pflichtversicherung) sollen aber jene Bewirtschaftungsverhältnisse maßgebend sein, die schon am 30. Mai 2004 bestanden haben. Der Begriff der Bewirtschaftungsverhältnisse kann nicht jenem der Beitragsgrundlage gleichgesetzt werden, da der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - wohl die Voraussetzung des Vorliegens der im ersten Satz des § 294 Abs. 4 BSVG genannten Beitragsgrundlage auch schon am 30. Mai 2004 normiert hätte.beitragspflichtige - Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten) eine weitere Voraussetzung ein, nämlich, dass die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteigt. Dafür (nämlich für den Fortbestand der Ausnahme aus der Pflichtversicherung) sollen aber jene Bewirtschaftungsverhältnisse maßgebend sein, die schon am 30. Mai 2004 bestanden haben. Der Begriff der Bewirtschaftungsverhältnisse kann nicht jenem der Beitragsgrundlage gleichgesetzt werden, da der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - wohl die Voraussetzung des Vorliegens der im ersten Satz des Paragraph 294, Absatz 4, BSVG genannten Beitragsgrundlage auch schon am 30. Mai 2004 normiert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080288.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010