RS Vwgh 2009/9/9 2006/08/0250

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0174 E 21. September 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält die Berufung kein über das erstinstanzliche Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, verletzt die Berufungsbehörde durch die bloße Verweisung auf die Gründe der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid Verfahrensvorschriften dann nicht, wenn sich die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides als fehlerfrei erweist (Hinweis: Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 563).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080250.X03

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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