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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen. Sie bezieht sich nicht darauf, welche Behauptungen die Partei in ihrer Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0544).Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen. Sie bezieht sich nicht darauf, welche Behauptungen die Partei in ihrer Berufung oder im Berufungsverfahren aufzustellen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0544).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080250.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010