RS Vwgh 2009/9/9 2006/08/0250

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/1280 E 14. Mai 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.10.1985, 83/06/0258) genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz dann, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung des Bescheides erster Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E 25.3.1999, 98/20/0559). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 5.5.1987, 86/04/0232).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080250.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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