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21/01 HandelsrechtNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 99/15/0184) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind. Diese im Zusammenhang mit Abgabenverbindlichkeiten ergangene Rechtsprechung ist auch auf Beitragsverbindlichkeiten von Erwerbsgesellschaften anwendbar.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 99/15/0184) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind. Diese im Zusammenhang mit Abgabenverbindlichkeiten ergangene Rechtsprechung ist auch auf Beitragsverbindlichkeiten von Erwerbsgesellschaften anwendbar.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080227.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010