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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §98;Rechtssatz
Die angemessene Abgeltung einer Mitwirkung im Betrieb des anderen Ehegatten wird sich bei einem Dienstverhältnis im Allgemeinen nach "Art und Dauer der Leistungen" (§ 98 ABGB), d.h. zumindest danach richten, was bei einem familienfremden Dienstnehmer für eine derartige Dienstleistung bei gegebener Arbeitszeit als angemessenes Entgelt anzusehen wäre, wobei im Falle des Fehlens vergleichbarer familienfremder Dienstnehmer im Betrieb ein Vergleich mit den Verhältnissen in anderen Betrieben derselben Branche anzustellen ist.Die angemessene Abgeltung einer Mitwirkung im Betrieb des anderen Ehegatten wird sich bei einem Dienstverhältnis im Allgemeinen nach "Art und Dauer der Leistungen" (Paragraph 98, ABGB), d.h. zumindest danach richten, was bei einem familienfremden Dienstnehmer für eine derartige Dienstleistung bei gegebener Arbeitszeit als angemessenes Entgelt anzusehen wäre, wobei im Falle des Fehlens vergleichbarer familienfremder Dienstnehmer im Betrieb ein Vergleich mit den Verhältnissen in anderen Betrieben derselben Branche anzustellen ist.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Mitarbeit von AngehörigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080213.X07Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013