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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §100;Rechtssatz
Bei Beschäftigungen zwischen Ehegatten ist im Zweifel vom Vorliegen familienhafter Beschäftigung im Sinne des § 98 ABGB auszugehen (Hinweis E 17. Novmeber 1992, 92/08/0060; E 16. September 1997, 93/08/0178; E 20. Dezember 2000, 95/08/0205). Liegt hingegen zwischen Ehegatten zwar ein Dienstverhältnis im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, ist die vereinbarte oder tatsächlich gewährte Entlohnung - bei Fehlen eines Kollektivvertrages - jedoch unangemessen niedrig, so spricht die aus § 539a ASVG abzuleitende Vermutung im Allgemeinen dafür, dass damit nur die Beitragspflicht gemindert oder die (Voll)Versicherungspflicht vermieden werden sollte: Dem im Betrieb des anderen Ehegatten familienhaft mittätigen Ehegatten nach § 98 ABGB steht nämlich ein "Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung" zu, wofür insbesondere die Art und Dauer der erbrachten Leistungen maßgebend sind. Vertragliche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 ABGB zwar aus (§ 100 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB); ist der andere Ehegatte in einem Dienstverhältnis im Betrieb mittätig und sind die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis niedriger als der Anspruch auf Abgeltung nach § 98 ABGB, dann bleibt diesem Ehegatten insoweit der höhere Anspruch nach § 98 ABGB gewahrt (§ 100 zweiter Satz zweiter Halbsatz ABGB). Es gibt daher im Allgemeinen keinen sachlichen, eine solche Vereinbarung rechtfertigenden Grund dafür, bei einem Dienstverhältnis unter Ehegatten ein deutlich niedrigeres Arbeitsentgelt zu vereinbaren als jenes, welches sich unter Berücksichtigung des Anspruchs nach § 98 ABGB ergeben würde, weil die Differenz auf diesen höheren Anspruch auch im Falle einer solchen Vereinbarung in voller Höhe gewahrt bleibt. Eine den "wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung" (§ 539a Abs. 3 ASVG) würde daher die Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB berücksichtigen. Unterbleibt dies, dann rechtfertigt dies die Vermutung, dass eine Entgeltvereinbarung, welche sowohl das Ausmaß des angemessenen Entgelts als auch die Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB wesentlich unterschreitet, nur der Vermeidung von Beiträgen zur Sozialversicherung dienen soll. In solchen Fällen ist nach § 539a Abs. 2 und 3 ASVG die angemessene Abgeltung einer Mitwirkung im Betrieb des anderen Ehegatten festzustellen.Bei Beschäftigungen zwischen Ehegatten ist im Zweifel vom Vorliegen familienhafter Beschäftigung im Sinne des Paragraph 98, ABGB auszugehen (Hinweis E 17. Novmeber 1992, 92/08/0060; E 16. September 1997, 93/08/0178; E 20. Dezember 2000, 95/08/0205). Liegt hingegen zwischen Ehegatten zwar ein Dienstverhältnis im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, ist die vereinbarte oder tatsächlich gewährte Entlohnung - bei Fehlen eines Kollektivvertrages - jedoch unangemessen niedrig, so spricht die aus Paragraph 539 a, ASVG abzuleitende Vermutung im Allgemeinen dafür, dass damit nur die Beitragspflicht gemindert oder die (Voll)Versicherungspflicht vermieden werden sollte: Dem im Betrieb des anderen Ehegatten familienhaft mittätigen Ehegatten nach Paragraph 98, ABGB steht nämlich ein "Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung" zu, wofür insbesondere die Art und Dauer der erbrachten Leistungen maßgebend sind. Vertragliche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB zwar aus (Paragraph 100, zweiter Satz erster Halbsatz ABGB); ist der andere Ehegatte in einem Dienstverhältnis im Betrieb mittätig und sind die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis niedriger als der Anspruch auf Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB, dann bleibt diesem Ehegatten insoweit der höhere Anspruch nach Paragraph 98, ABGB gewahrt (Paragraph 100, zweiter Satz zweiter Halbsatz ABGB). Es gibt daher im Allgemeinen keinen sachlichen, eine solche Vereinbarung rechtfertigenden Grund dafür, bei einem Dienstverhältnis unter Ehegatten ein deutlich niedrigeres Arbeitsentgelt zu vereinbaren als jenes, welches sich unter Berücksichtigung des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB ergeben würde, weil die Differenz auf diesen höheren Anspruch auch im Falle einer solchen Vereinbarung in voller Höhe gewahrt bleibt. Eine den "wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung" (Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG) würde daher die Höhe des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB berücksichtigen. Unterbleibt dies, dann rechtfertigt dies die Vermutung, dass eine Entgeltvereinbarung, welche sowohl das Ausmaß des angemessenen Entgelts als auch die Höhe des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB wesentlich unterschreitet, nur der Vermeidung von Beiträgen zur Sozialversicherung dienen soll. In solchen Fällen ist nach Paragraph 539 a, Absatz 2 und 3 ASVG die angemessene Abgeltung einer Mitwirkung im Betrieb des anderen Ehegatten festzustellen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Mitarbeit von AngehörigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080213.X06Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013