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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 26. Jänner 1984, 81/08/0211).
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080213.X01Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013