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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;Rechtssatz
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermag weder darzulegen, aus welchen Gründen der Arbeitslose "Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG) hatte, noch auszuführen, dass ihm eine solche Ersatzleistung tatsächlich zugeflossen ist. Die Meldung einer solchen Entschädigung durch den Dienstgeber an die Gebietskrankenkasse reicht - wenn deren Rechtmäßigkeit bestritten wird - als Beweis nicht aus. Die Frage des Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung ist bei Fehlen eines bescheidmäßigen Abspruchs der Gebietskrankenkasse von den Behörden des AMS als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermag weder darzulegen, aus welchen Gründen der Arbeitslose "Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG) hatte, noch auszuführen, dass ihm eine solche Ersatzleistung tatsächlich zugeflossen ist. Die Meldung einer solchen Entschädigung durch den Dienstgeber an die Gebietskrankenkasse reicht - wenn deren Rechtmäßigkeit bestritten wird - als Beweis nicht aus. Die Frage des Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung ist bei Fehlen eines bescheidmäßigen Abspruchs der Gebietskrankenkasse von den Behörden des AMS als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080119.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010