RS Vwgh 2009/9/9 2006/08/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AVG §38;

Rechtssatz

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermag weder darzulegen, aus welchen Gründen der Arbeitslose "Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG) hatte, noch auszuführen, dass ihm eine solche Ersatzleistung tatsächlich zugeflossen ist. Die Meldung einer solchen Entschädigung durch den Dienstgeber an die Gebietskrankenkasse reicht - wenn deren Rechtmäßigkeit bestritten wird - als Beweis nicht aus. Die Frage des Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung ist bei Fehlen eines bescheidmäßigen Abspruchs der Gebietskrankenkasse von den Behörden des AMS als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermag weder darzulegen, aus welchen Gründen der Arbeitslose "Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG) hatte, noch auszuführen, dass ihm eine solche Ersatzleistung tatsächlich zugeflossen ist. Die Meldung einer solchen Entschädigung durch den Dienstgeber an die Gebietskrankenkasse reicht - wenn deren Rechtmäßigkeit bestritten wird - als Beweis nicht aus. Die Frage des Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung ist bei Fehlen eines bescheidmäßigen Abspruchs der Gebietskrankenkasse von den Behörden des AMS als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080119.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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