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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11).Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).
Schlagworte
Formerfordernisse Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100116.X03Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012