TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 B1480/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 24. November 1989 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Oktober 1989, ZMA 14 - Sch 17/89.

2. Mit einem undatierten, am 5. Feber 1990 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

Daher war das Verfahren gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1480.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89B01480_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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