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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde: Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist bzw. war strittig, ob für das Vorhaben - unbeschadet der (früheren) Widmung als "Verkehrsfläche" - eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998 aus Kompetenzgründen nicht erforderlich war. Wenn jedoch eine Widmung vorliegt, nach der das Bauvorhaben ohne eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 legcit zulässig ist (vgl. § 17 Abs. 1 Z 11 Slbg ROG 1998, LGBl. Nr. 44 in der Fassung LGBl. Nr. 55/2003), ist die Frage des Verhältnisses des Bundeskompetenztatbestandes "Eisenbahnwesen" nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zur Raumordnungskompetenz der Länder nicht (mehr) relevant. Die in der Beschwerde allein relevierte Frage, ob die eisenbahnrechtliche Bewilligung auch im vorliegenden Fall die Kompetenz der Raumordnungsbehörden ausschließe (und damit § 48 Abs 1 lit g Slbg NatSchG 1999 der Bewilligungserteilung entgegen stehe), ist nicht mehr maßgeblich, wenn auf Grund der Widmung des Grundstücks die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben gegeben sind. Der Umstand, dass die genannte Widmung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurde, führt jedoch dazu, dass die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist und das Verfahren einzustellen ist.Gegenstandslosigkeit der Beschwerde: Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist bzw. war strittig, ob für das Vorhaben - unbeschadet der (früheren) Widmung als "Verkehrsfläche" - eine Einzelbewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1998 aus Kompetenzgründen nicht erforderlich war. Wenn jedoch eine Widmung vorliegt, nach der das Bauvorhaben ohne eine Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz 3, legcit zulässig ist vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, Slbg ROG 1998, LGBl. Nr. 44 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,), ist die Frage des Verhältnisses des Bundeskompetenztatbestandes "Eisenbahnwesen" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zur Raumordnungskompetenz der Länder nicht (mehr) relevant. Die in der Beschwerde allein relevierte Frage, ob die eisenbahnrechtliche Bewilligung auch im vorliegenden Fall die Kompetenz der Raumordnungsbehörden ausschließe (und damit Paragraph 48, Absatz eins, Litera g, Slbg NatSchG 1999 der Bewilligungserteilung entgegen stehe), ist nicht mehr maßgeblich, wenn auf Grund der Widmung des Grundstücks die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben gegeben sind. Der Umstand, dass die genannte Widmung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurde, führt jedoch dazu, dass die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist und das Verfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100012.X01Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011