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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg (vgl. § 25 Stmk LandesGleichbehandlungsG 2004) könnte lediglich dazu führen, dass der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und/oder zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet werden könnte . Ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, wäre in einem Verfahren über einen Antrag der diskriminierten Beamtin auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu entscheiden. Keinesfalls führt das Vorliegen eines derartigen Diskriminierungsverbotes dazu, dass der (nach ihren Behauptungen) diskriminierten Beamtin Parteistellung im Ernennungs- bzw. Funktionsbetrauungsverfahren zukommt.Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg vergleiche Paragraph 25, Stmk LandesGleichbehandlungsG 2004) könnte lediglich dazu führen, dass der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und/oder zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet werden könnte . Ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, wäre in einem Verfahren über einen Antrag der diskriminierten Beamtin auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu entscheiden. Keinesfalls führt das Vorliegen eines derartigen Diskriminierungsverbotes dazu, dass der (nach ihren Behauptungen) diskriminierten Beamtin Parteistellung im Ernennungs- bzw. Funktionsbetrauungsverfahren zukommt.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120147.X03Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009