RS Vwgh 2009/9/10 2009/12/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LandesGleichbehandlungsG Stmk 2004 §25;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg (vgl. § 25 Stmk LandesGleichbehandlungsG 2004) könnte lediglich dazu führen, dass der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und/oder zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet werden könnte . Ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, wäre in einem Verfahren über einen Antrag der diskriminierten Beamtin auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu entscheiden. Keinesfalls führt das Vorliegen eines derartigen Diskriminierungsverbotes dazu, dass der (nach ihren Behauptungen) diskriminierten Beamtin Parteistellung im Ernennungs- bzw. Funktionsbetrauungsverfahren zukommt.Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg vergleiche Paragraph 25, Stmk LandesGleichbehandlungsG 2004) könnte lediglich dazu führen, dass der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und/oder zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet werden könnte . Ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, wäre in einem Verfahren über einen Antrag der diskriminierten Beamtin auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu entscheiden. Keinesfalls führt das Vorliegen eines derartigen Diskriminierungsverbotes dazu, dass der (nach ihren Behauptungen) diskriminierten Beamtin Parteistellung im Ernennungs- bzw. Funktionsbetrauungsverfahren zukommt.

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120147.X03

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten