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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0006 B 16. März 2005 RS 3 (Hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120147.X02Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009