RS Vwgh 2009/9/10 2009/12/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0006 B 16. März 2005 RS 3 (Hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120147.X02

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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