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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Steht ein Gleitzeitdienstplan in Geltung, der dem Beamten erlaubt, Normalarbeitszeit zwischen 06.30 Uhr und 22.00 Uhr zu erbringen, ist der Dienstvorgesetzte nicht gehalten, den Beamten, wenn er ihn bei Arbeiten im Haus noch nach 17.00 Uhr antrifft, zu fragen, warum er sich noch immer in den Amtsräumen aufhalte. Es besteht in diesem Fall kein Grund zur Annahme, der Beamte leiste (nach 17.00 Uhr bereits) Überstunden. Für diesen wiederum ist - unter Berücksichtigung des nach § 863 ABGB für die Annahme konkludenter Willenserklärungen anzulegenden strengen Maßstabes - kein tauglicher Grund ersichtlich, wonach er aus der Untätigkeit eines Vorgesetzten rechtliche Rückschlüsse (im Sinne der von ihm gewollten Anordnung von Überstunden) ziehen dürfte.Steht ein Gleitzeitdienstplan in Geltung, der dem Beamten erlaubt, Normalarbeitszeit zwischen 06.30 Uhr und 22.00 Uhr zu erbringen, ist der Dienstvorgesetzte nicht gehalten, den Beamten, wenn er ihn bei Arbeiten im Haus noch nach 17.00 Uhr antrifft, zu fragen, warum er sich noch immer in den Amtsräumen aufhalte. Es besteht in diesem Fall kein Grund zur Annahme, der Beamte leiste (nach 17.00 Uhr bereits) Überstunden. Für diesen wiederum ist - unter Berücksichtigung des nach Paragraph 863, ABGB für die Annahme konkludenter Willenserklärungen anzulegenden strengen Maßstabes - kein tauglicher Grund ersichtlich, wonach er aus der Untätigkeit eines Vorgesetzten rechtliche Rückschlüsse (im Sinne der von ihm gewollten Anordnung von Überstunden) ziehen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120004.X04Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011