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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0079 E 24. Februar 2006 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
§ 16 Abs. 1 GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0096). Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188). [Hier:Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0096). Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188). [Hier:
Allfällige zeitliche Mehrdienstleistungen der Beamtin können schon mangels jeglicher Anordnung nicht dem § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellt werden. Auch in der Einberufung der universitären Kollegialorgane zu Sitzungen, mögen diesen auch umfangreiche Aufgaben übertragen gewesen sein, lag nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch keine (konkludente) Anordnung von Mehrdienstleistungen.]Allfällige zeitliche Mehrdienstleistungen der Beamtin können schon mangels jeglicher Anordnung nicht dem Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 unterstellt werden. Auch in der Einberufung der universitären Kollegialorgane zu Sitzungen, mögen diesen auch umfangreiche Aufgaben übertragen gewesen sein, lag nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch keine (konkludente) Anordnung von Mehrdienstleistungen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120004.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011