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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Liegt im Falle des §40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.Liegt im Falle des §40 Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120230.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013