RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0230

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Liegt im Falle des §40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.Liegt im Falle des §40 Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120230.X03

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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