RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0230

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 12 Hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. Nr. 550/1994) liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs. 3 BDG 1979 nur dann vor, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf. Die letztgenannte Maßnahme ist jedoch aus dem Grunde des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig: 1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten (erster Fall der genannten Gesetzesbestimmung) oder 2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (zweiter Fall dieser Gesetzesbestimmung).Nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,) liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 nur dann vor, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf. Die letztgenannte Maßnahme ist jedoch aus dem Grunde des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in folgenden Fällen zulässig: 1. Für die Abberufung von der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten (erster Fall der genannten Gesetzesbestimmung) oder 2. zur Abberufung von der provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (zweiter Fall dieser Gesetzesbestimmung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120230.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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