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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Das Ausmaß der den Landeslehrer im Rahmen der Jahresnorm treffenden Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz in Verbindung mit der Diensteinteilung bzw. aus der Rechtsgestaltungswirkung entsprechender Herabsetzungsbescheide. An die diesbezügliche Bescheidlage war die Versetzungsbehörde gebunden. Sie war daher im Versetzungsverfahren keinesfalls verpflichtet, Anträge des Lehrers auf eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zu initiieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120227.X08Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013