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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0151 E 11. Mai 1994 RS 4Stammrechtssatz
Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Abs 2 GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende Paragraph 20 b, Absatz 2, GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120227.X06Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013