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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Lehrern kommt in Ansehung der jeweiligen sozialen Verhältnisse im Rahmen des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht in Betracht. Ansonsten wäre eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nur insoweit möglich, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären.Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Lehrern kommt in Ansehung der jeweiligen sozialen Verhältnisse im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 nicht in Betracht. Ansonsten wäre eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nur insoweit möglich, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120227.X05Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013