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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Die Frage, ob der Landeslehrer im (gedachten) Fall des Verbleibes an einer bestimmten Hauptschule weiterhin als Ko-Klassenvorstand einzusetzen gewesen wäre, ist als solche zu qualifizieren, die der Schulleiter im Rahmen der von ihm zu treffenden Diensteinteilung zu beurteilen gehabt hätte. Dem Landeslehrer kommt kein Recht auf eine - sei es auch aus dienstlicher Sicht - "optimale" Gestaltung der Diensteinteilung zu. Insoweit letztere als Grundlage einer Personalmaßnahme diente, könnte sie in diesem Zusammenhang lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer (behaupteten) Willkür, nicht jedoch unter dem ihrer allfälligen Unzweckmäßigkeit hinterfragt werden. Dass der Schulleiter den Lehrer aber im (gedachten) Fall des Verbleibes an der Hauptschule nicht mehr als Ko-Klassenvorstand, sondern als Klassenvorstand einer neuen 1. Klasse eingesetzt hätte, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120227.X04Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013