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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §879;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0145 E 24. Februar 2006 VwSlg 16848 A/2006 RS 4Stammrechtssatz
Der Oberste Gerichtshof legt die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).Der Oberste Gerichtshof legt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen vergleiche etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120217.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016