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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0206 E 10. September 2009Rechtssatz
Wenn § 113h Abs. 1a GehG 1956 von einem (hier:) gemäß § 38 BDG 1979 in Folge der Bundesheerreform 2010 versetzten Beamten des Militärischen Dienstes oder des Allgemeinen Verwaltungsdienstes spricht und anordnet, "ihm" gebühre ein Differenzausgleich, so ist damit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung entweder der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes oder der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören muss, andererseits aber auch, dass die im Versetzungszeitpunkt bestehende Zugehörigkeit zur jeweiligen Besoldungsgruppe auch in jenem Zeitraum weiter zu bestehen hat, für den Differenzausgleich gebühren soll.Wenn Paragraph 113 h, Absatz eins a, GehG 1956 von einem (hier:) gemäß Paragraph 38, BDG 1979 in Folge der Bundesheerreform 2010 versetzten Beamten des Militärischen Dienstes oder des Allgemeinen Verwaltungsdienstes spricht und anordnet, "ihm" gebühre ein Differenzausgleich, so ist damit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung entweder der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes oder der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören muss, andererseits aber auch, dass die im Versetzungszeitpunkt bestehende Zugehörigkeit zur jeweiligen Besoldungsgruppe auch in jenem Zeitraum weiter zu bestehen hat, für den Differenzausgleich gebühren soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120210.X04Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009