RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2006/I/129;
GehG 1956 §113h Abs1a Z1 idF 2006/I/129;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0206 E 10. September 2009

Rechtssatz

Wenn § 113h Abs. 1a GehG 1956 von einem (hier:) gemäß § 38 BDG 1979 in Folge der Bundesheerreform 2010 versetzten Beamten des Militärischen Dienstes oder des Allgemeinen Verwaltungsdienstes spricht und anordnet, "ihm" gebühre ein Differenzausgleich, so ist damit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung entweder der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes oder der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören muss, andererseits aber auch, dass die im Versetzungszeitpunkt bestehende Zugehörigkeit zur jeweiligen Besoldungsgruppe auch in jenem Zeitraum weiter zu bestehen hat, für den Differenzausgleich gebühren soll.Wenn Paragraph 113 h, Absatz eins a, GehG 1956 von einem (hier:) gemäß Paragraph 38, BDG 1979 in Folge der Bundesheerreform 2010 versetzten Beamten des Militärischen Dienstes oder des Allgemeinen Verwaltungsdienstes spricht und anordnet, "ihm" gebühre ein Differenzausgleich, so ist damit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung entweder der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes oder der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören muss, andererseits aber auch, dass die im Versetzungszeitpunkt bestehende Zugehörigkeit zur jeweiligen Besoldungsgruppe auch in jenem Zeitraum weiter zu bestehen hat, für den Differenzausgleich gebühren soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120210.X04

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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