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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0206 E 10. September 2009Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Versetzung "in Folge der Bundesheerreform 2010" stattfindet, ist in erster Linie die Begründung des Versetzungsbescheides maßgeblich. Das dienstliche Interesse an der gegenständlichen Versetzung wurde "durch die Notwendigkeit der Besetzung des Zielarbeitsplatzes" als gegeben erachtet. Damit war die Versetzung Folge des Inkrafttretens des Organisationsplanes MSL und der dadurch bedingten Notwendigkeit, die dort vorgesehenen Arbeitsplätze zu besetzen. Es wäre daher festzustellen gewesen, ob die Festlegung dieses Organisationsplanes mit dem im Versetzungsbescheid erwähnten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung einen Teil der "Bundesheerreform 2010" bildete oder nicht. Dass die Notwendigkeit der Besetzung von Arbeitsplätzen auf Grund des Organisationsplanes MSL auch Wünschen des Beschwerdeführers betreffend seine Laufbahnentwicklung entgegenkam, stünde für sich genommen der Beurteilung, die amtswegig verfügte Versetzung sei eine Folge der Bundesheerreform 2010 gewesen, nicht entgegen. Indem die Behörde diese Rechtslage verkannte, unterließ sie es, die genannten Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120210.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009