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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0194 E 10. September 2009 2008/12/0190 E 10. September 2009 2008/12/0186 E 10. September 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0017 E 29. Februar 2008 RS 1 (Hier: Der Bf stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Anrechnung bzw Entlohnung von Reinigungsarbeiten) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe ("A 24/1982 Dienstvorschrift für den Lenkdienst im Postautodienst (Erstellung der Dienstpläne)" bzw. "A 24 Fassung 09/2003").Stammrechtssatz
Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN). (Hier: Der Beschwerdeführer (Beamter der Justizwache) stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf eine gesetzmäßige Ermessensausübung) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug).)Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN). (Hier: Der Beschwerdeführer (Beamter der Justizwache) stützt die ihm seiner Auffassung nach zustehenden subjektiven Rechte (auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf eine gesetzmäßige Ermessensausübung) auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug).)
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120193.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010