RS Vwgh 2009/9/10 2008/12/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0160 E 13. September 2007 RS 5 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 Beweis durch Sachverständige zu erheben. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind. Dabei kommt dem Umstand, dass vor dem antragstellenden Beamten ein Beamter der Verwendungsgruppe A seinen Arbeitsplatz innegehabt habe, keine Bedeutung zu, weil die tatsächliche Tätigkeit (Verwendung) des Beamten maßgeblich ist. Andererseits schließt ein hoher Akademikeranteil in der betreffenden Abteilung nicht aus, dass der antragstellenden Beamte trotzdem in erheblichem Ausmaß höherwertig verwendet wurde.Es ist nicht ausgeschlossen, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 Beweis durch Sachverständige zu erheben. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind. Dabei kommt dem Umstand, dass vor dem antragstellenden Beamten ein Beamter der Verwendungsgruppe A seinen Arbeitsplatz innegehabt habe, keine Bedeutung zu, weil die tatsächliche Tätigkeit (Verwendung) des Beamten maßgeblich ist. Andererseits schließt ein hoher Akademikeranteil in der betreffenden Abteilung nicht aus, dass der antragstellenden Beamte trotzdem in erheblichem Ausmaß höherwertig verwendet wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120169.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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