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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0048 B 5. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß § 41a Abs 6 BDG 1979 besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120).Die Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120122.X02Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009