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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergibt, bilden die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gesetzlich notwendige Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung durch die Asylbehörde. Wird daher auf Grund einer vom Asylwerber erhobenen Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende und den Refoulementschutz verneinende Entscheidung des Bundesasylamtes von der Berufungsbehörde Asyl oder Refoulementschutz gewährt, käme die Verfügung einer Ausweisung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. (Hier: Der Asylwerber hat sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft, sodass im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Anträgen erkennbar war, was er anstrebte. Die Berufung ließ erkennen, aus welchen Gründen - nämlich weil ihm seiner Ansicht nach zumindest Refoulementschutz zu gewähren sei - er mit der Ausweisungsentscheidung nicht einverstanden war. Der UBAS wäre daher verhalten gewesen, vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis E 20. Juni 2007, 2006/19/0278). Der UBAS hat es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, eine Sachentscheidung zu treffen und ist stattdessen mit einer Zurückweisung der Berufung vorgegangen.)Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergibt, bilden die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gesetzlich notwendige Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung durch die Asylbehörde. Wird daher auf Grund einer vom Asylwerber erhobenen Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende und den Refoulementschutz verneinende Entscheidung des Bundesasylamtes von der Berufungsbehörde Asyl oder Refoulementschutz gewährt, käme die Verfügung einer Ausweisung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. (Hier: Der Asylwerber hat sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft, sodass im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Anträgen erkennbar war, was er anstrebte. Die Berufung ließ erkennen, aus welchen Gründen - nämlich weil ihm seiner Ansicht nach zumindest Refoulementschutz zu gewähren sei - er mit der Ausweisungsentscheidung nicht einverstanden war. Der UBAS wäre daher verhalten gewesen, vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis E 20. Juni 2007, 2006/19/0278). Der UBAS hat es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, eine Sachentscheidung zu treffen und ist stattdessen mit einer Zurückweisung der Berufung vorgegangen.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200066.X01Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.12.2009