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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0302 E 30. September 1998 RS 1Stammrechtssatz
Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs 1 lit d StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht oder gar eine konkrete Behinderung der abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt (Hinweis VS E 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990).Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht oder gar eine konkrete Behinderung der abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt (Hinweis VS E 3.10.1990, 89/02/0195, VwSlg 13275 A/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020273.X02Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009