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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0489 E 9. Juni 1995 VwSlg 14267 A/1995 RS 1Stammrechtssatz
Ein Behindertenparkplatz kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs 1 lit d StVO rechtlich zulässig verordnet werden.Ein Behindertenparkplatz kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO rechtlich zulässig verordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020273.X01Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009