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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das VStG sieht beim Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 53 ff VStG) keine neuerliche Möglichkeit der Abänderung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen vor.Das VStG sieht beim Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 53, ff VStG) keine neuerliche Möglichkeit der Abänderung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen vor.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020236.X01Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009