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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0230 E 26. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Das grundverkehrsbehördliche Verfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der (auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz) verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115). Jedenfalls aber können die grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein (Hinweis E 8. September 1995, 95/02/0346, sowie E 28. November 1990, 90/02/0115, letzteres zum Berufungsrecht).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020170.X01Im RIS seit
28.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009