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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Es ist der Behörde freigestellt zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird (Hinweis E 8. März 1985, 85/18/0160; E 19. Oktober 1978, 1353/77). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verkehrsbeeinträchtigung allenfalls auch durch andere Fahrzeuge, nach dem Abstellen des entfernten Fahrzeuges entstanden sein könnte oder vorhersehbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020178.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012