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L83006 Wohnbauförderung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 1 Abs. 2 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 ergibt sich, dass über die Gewährung der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz nicht durch Hoheitsakt abzusprechen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0112, zu einer vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich).Aus Paragraph eins, Absatz 2, Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 ergibt sich, dass über die Gewährung der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz nicht durch Hoheitsakt abzusprechen ist vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0112, zu einer vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Öffentliche Verwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060173.X01Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009