Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0119 2009/06/0121 2009/06/0120Rechtssatz
Der Bf hatte es unterlassen beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 87 Abs. 3 VfGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung die Abtretung der Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Dies ist kein Umstand, der vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden kann, weil diese Verkennung der Rechtslage (durch den Beschwerdevertreter) nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. Mai 2003, Zl. 2002/18/0291, mwN.).Der Bf hatte es unterlassen beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung die Abtretung der Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Dies ist kein Umstand, der vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden kann, weil diese Verkennung der Rechtslage (durch den Beschwerdevertreter) nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. Mai 2003, Zl. 2002/18/0291, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060118.X01Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009