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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die erfolgte Erklärung des Bf, die Beschwerde an die belangte Behörde zurückzuziehen, wird dadurch nicht berührt, dass sie - angeblich - auf Grund von Zusicherungen erfolgt sei, die in der Folge nicht eingehalten worden seien (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310, mwN).Die erfolgte Erklärung des Bf, die Beschwerde an die belangte Behörde zurückzuziehen, wird dadurch nicht berührt, dass sie - angeblich - auf Grund von Zusicherungen erfolgt sei, die in der Folge nicht eingehalten worden seien vergleiche dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310, mwN).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060111.X01Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009