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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag muss jedenfalls so bestimmt sein, dass daraus klar erkennbar ist, was beseitigt werden soll.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060109.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009