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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Erteilt der Bürgermeister der X-GmbH & Co KG einen baupolizeilichen Auftrag und beruft die X-GmbH & Co KG dagegen mit der zutreffenden Begründung, die X-GmbH & Co KG existiere auf Grund einer Verschmelzung mit der X-GmbH nicht mehr, so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, die ausdrücklich von der (nicht mehr existenten) X-GmbH & Co KG erhobene Berufung der X-GmbH zuzurechnen, die Bezeichnung der Partei auf X-GmbH zu berichtigen und über die Berufung als Berufung der X-GmbH meritorisch zu entscheiden. Vielmehr wäre die Berufung der X-GmbH & Co KG mangels rechtlicher Existenz der vormaligen Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060106.X01Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014