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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Nachbarn kommt zur Frage der "Notwendigkeit" (hier: im Sinne der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. ROG) deshalb kein Mitspracherecht zu, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung "Freiland" hat (siehe dazu die Nachweise in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, bei E 13 zu § 25 ROG).Den Nachbarn kommt zur Frage der "Notwendigkeit" (hier: im Sinne der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Stmk. ROG) deshalb kein Mitspracherecht zu, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung "Freiland" hat (siehe dazu die Nachweise in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, bei E 13 zu Paragraph 25, ROG).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060082.X01Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009