RS Vwgh 2009/9/15 2009/06/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt zur Frage der "Notwendigkeit" (hier: im Sinne der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b Stmk. ROG) deshalb kein Mitspracherecht zu, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung "Freiland" hat (siehe dazu die Nachweise in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, bei E 13 zu § 25 ROG).Den Nachbarn kommt zur Frage der "Notwendigkeit" (hier: im Sinne der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Stmk. ROG) deshalb kein Mitspracherecht zu, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung "Freiland" hat (siehe dazu die Nachweise in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, bei E 13 zu Paragraph 25, ROG).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060082.X01

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten