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20/11 GrundbuchNorm
AVG §13;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. Kodek, Grundbuchsrecht, § 15 Rz 2), dass im Hinblick auf den Zweck des Sonderverfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG (neben der Verfahrensbeschleunigung auch die Kostenersparnis gemäß § 35 LiegTeilG für den Bauherrn der Anlage) nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG hat. Der Bfin (als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke) kommt hingegen ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG nicht zu. Es stand der Bfin daher auch kein Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens im Sinne des § 16 LiegTeilG zu.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Literatur vertretene Ansicht vergleiche Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 15, Rz 2), dass im Hinblick auf den Zweck des Sonderverfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG (neben der Verfahrensbeschleunigung auch die Kostenersparnis gemäß Paragraph 35, LiegTeilG für den Bauherrn der Anlage) nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG hat. Der Bfin (als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke) kommt hingegen ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht zu. Es stand der Bfin daher auch kein Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens im Sinne des Paragraph 16, LiegTeilG zu.
Schlagworte
GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060016.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013