RS Vwgh 2009/9/15 2008/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §8;
LiegTeilG 1929 §15;
LiegTeilG 1929 §16;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Bfin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß § 16 LiegTeilG zusteht. Der Bfin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 15 ff LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wäre.Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Bfin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß Paragraph 16, LiegTeilG zusteht. Der Bfin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wäre.

Schlagworte

Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060016.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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