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20/11 GrundbuchNorm
AVG §13;Rechtssatz
Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Bfin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß § 16 LiegTeilG zusteht. Der Bfin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 15 ff LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wäre.Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob der Bfin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß Paragraph 16, LiegTeilG zusteht. Der Bfin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wäre.
Schlagworte
GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060016.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013