RS Vwgh 2009/9/15 2008/06/0016

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In den §§ 15 ff LiegTeilG ist für die Verbücherung von Grundstücken betreffend Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Auch diesem Sonderverfahren liegt wie dem Verfahren zu § 13 LiegTeilG der Gedanke zu Grunde, dass Kosten, Mühen und Zeit der Durchführung eines ordentlichen Verbücherungsverfahrens den Erfolg, die Bedeutung des Ergebnisses erheblich übersteigt (vgl. dazu Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen, 127). Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde (vgl. Kienast, a.a.O., 127 f). Dabei ist es Aufgabe des Vermessungsamtes, die Tatsache des Vorliegens einer der im Gesetz näher genannten Anlagen zu bestätigen und damit auch die Tatsache des tatsächlich bereits vollzogenen Besitzüberganges (vgl. Kienast, a.a.O., 128).In den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist für die Verbücherung von Grundstücken betreffend Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Auch diesem Sonderverfahren liegt wie dem Verfahren zu Paragraph 13, LiegTeilG der Gedanke zu Grunde, dass Kosten, Mühen und Zeit der Durchführung eines ordentlichen Verbücherungsverfahrens den Erfolg, die Bedeutung des Ergebnisses erheblich übersteigt vergleiche dazu Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen, 127). Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde vergleiche Kienast, a.a.O., 127 f). Dabei ist es Aufgabe des Vermessungsamtes, die Tatsache des Vorliegens einer der im Gesetz näher genannten Anlagen zu bestätigen und damit auch die Tatsache des tatsächlich bereits vollzogenen Besitzüberganges vergleiche Kienast, a.a.O., 128).

Schlagworte

Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060016.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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