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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind einseitige Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden. Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst war, ihm auffallen musste oder er rechtzeitig aufgeklärt wurde (vgl. dazu auch Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht, 3. Auflage, 77 FN 24).Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind einseitige Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden. Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst war, ihm auffallen musste oder er rechtzeitig aufgeklärt wurde vergleiche dazu auch Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht, 3. Auflage, 77 FN 24).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060317.X02Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009