RS Vwgh 2009/9/15 2007/06/0317

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §871;
ABGB §876;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 876 heute
  2. ABGB § 876 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind einseitige Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden. Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst war, ihm auffallen musste oder er rechtzeitig aufgeklärt wurde (vgl. dazu auch Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht, 3. Auflage, 77 FN 24).Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind einseitige Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden. Eine einseitige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst war, ihm auffallen musste oder er rechtzeitig aufgeklärt wurde vergleiche dazu auch Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht, 3. Auflage, 77 FN 24).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060317.X02

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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